Rückabwicklung vorweggenommener Erbfolge
Viele Menschen bemühen sich darum, ihre Erbfolge schon zu ihren Lebzeiten abzuwickeln. Gründe hierfür sind die Vermeidung von Streit unter den Erben und das Schaffen von Rechtssicherheit, da mögliche Missverständnisse in einem Testament nicht entstehen können. Zudem wird auch für die Erben ein weitgehend rechtssicherer Zustand begründet.
Doch was geschieht, wenn sich nach der Durchführung der vorweggenommenen Erbfolge die Umstände gravierend ändern. In diesem Artikel wird erklärt, wie eine Rückabwicklung möglich ist. Wenn Sie einen kompetenten Anwalt für Ihren individuellen Fall benötigen, freue ich mich auf Ihre Kontaktanfrage.
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Inhaltsverzeichnis:
- Was ist die vorweggenommene Erbfolge?
- Welche Vorteile ergeben sich aus der vorweggenommenen Erbfolge?
- Was geschieht, wenn sich das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem verschlechtert?
- Vertragliche Rückübertragungsansprüche
- Rückübertragungsanspruch wegen grobem Undank
- Rückübertragung wegen Verarmung des Schenkers
1. Was ist die vorweggenommene Erbfolge?
Viele Menschen kommen im Alter an einen Punkt, an dem Sie ihr Lebenswerk noch durch ihre eigenen Hände verteilen möchten. Daher übertragen diese die vorhandene Erbmasse ganz oder teilweise bereits zu ihren Lebzeiten auf ihre späteren Erben.
Dieses Vorgehen wird als vorweggenommene Erbfolge bezeichnet. Hierbei handelt es sich juristisch gesehen um eine Schenkung unter Lebenden. Daher gelten in diesen Fällen die entsprechenden Regelungen des BGB.
Der Schenkende sollte sich hierbei bewusst machen, dass er zukünftig nicht mehr frei über das verschenkte Eigentum verfügen kann. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass sich der Schenkende bestimmte Rechte im Hinblick auf die verschenkte Sache vorbehält. Diese müssen in der notariellen Schenkungsurkunde festgehalten werden.
2. Welche Vorteile ergeben sich aus der vorweggenommenen Erbfolge?
Durch dieses Vorgehen ist es möglich, die Steuerfreibeträge der Erbschafts- und Schenkungssteuer mehrfach zu nutzen und so die Steuerlast deutlich zu senken. Dies ist durch ein etappenweises Vorgehen möglich. Denn der Steuerfreibetrag kann alle 10 Jahre genutzt werden.
Überträgt also ein Vater an sein leibliches Kind einen Teil der späteren Erbmasse mit einem Wert des Freibetrages in Höhe von 400.000 Euro, so fällt keine Erbschaftssteuer an. Nach dem Ablauf von 10 Jahren wird es daher möglich, erneut einen Teil der Erbmasse mit einem Wert von 400.000 Euro zu übertragen und nochmals von dem Freibetrag zu profitieren.
Zudem kann der Erblasser sicher gehen, dass die Erbaufteilung so geschieht, wie er es vorgesehen hat. Damit kann er sicherstellen, dass beispielsweise Immobilien oder Unternehmen in einer Hand bleiben und nicht aufgesplittert werden. Denn zu Missverständnissen im Testament kann es nicht mehr kommen, soweit das Erbe bereits aufgeteilt ist. Auf diese Art wird auch möglicher Streit unter den Erben vermieden.
3. Was geschieht, wenn sich das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem verschlechtert?
In der Realität kommt es leider häufig vor, dass sich das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem nachträglich verschlechtert und sogar in eine offene Feindschaft umschlägt. Dies ist insbesondere für den Schenker frustrierend und führt zu dem Bedürfnis, die Eigentumsübertragung rückgängig zu machen.
Hierzu bestehen verschiedene Möglichkeiten, die jedoch regelmäßig schwer durchzusetzen sind.
4. Vertragliche Rückübertragungsansprüche
Für Schenkungen sieht das BGB eine Pflicht zur notariellen Beurkundung vor. Im Rahmen dieser Vertragserstellung besteht für den Schenker die Möglichkeit, bestimmte Rückübertragungsansprüche in die Schenkungsurkunde aufzunehmen. Sollte einer der dort benannten Umstände eintreten, hat dies zu Folge, dass ein Anspruch auf Rückübertragung der geschenkten Sache besteht, der auch gerichtlich durchgesetzt werden kann.
Wird die Schenkung ohne eine solche notarielle Urkunde durchgeführt, gilt diese dennoch als gültig, wenn das Eigentum wirksam übertragen wurde. In solchen Fällen sind jedoch zwischen den Parteien vereinbarte Rückübertragungsansprüche unwirksam, weil diese nicht in einer notariellen Urkunde stehen.
Sofern es sich bei der Zuwendung um eine Immobilie handelt, ist ohnehin ein notarieller Vertrag notwendig, um die Eigentumsübertragung durchzuführen. In diesen Fällen werden neben bestimmten Rückübertragungsansprüchen häufig auch ein lebenslanges Wohnrecht oder ein Nießbrauchrecht an der Immobilie im Vertrag festgeschrieben.
5. Rückübertragungsanspruch wegen grobem Undank
Das BGB sieht einen Anspruch des Schenkers gegen den Beschenkten auf Rückübertragung der geschenkten Sache vor, wenn ein Fall des groben Undanks vorliegt. Wann dies der Fall ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Die Hürden für die Einstufung eines Verhaltens als groben Undank sind hoch. Zudem muss der Schenkende neben dem Beweis über die tatsächlichen Vorgänge auch beweisen, dass durch das Verhalten des Beschenkten eine grob undankbare Haltung zum Ausdruck kommt.
Um dies zu ermitteln, nimmt das Gericht nicht nur die konkret dargelegten Vorgänge in den Blick, sondern betrachtet das gesamte Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem. Das heißt, dass auch das Verhalten des Schenkers insgesamt genau beleuchtet wird und einen Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts hat.
Häufige Fälle von grobem Undank sind Körperverletzungen, Verleumdungen, Bedrohungen oder auch die grundlose Erstattung von Anzeigen bei Behörden. Aber auch die schwerwiegende Verletzung ehelicher Pflichten wie Untreue oder die Abgabe von belastenden Aussagen trotz Zeugnisverweigerungsrechts sowie die Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse durch Nichterfüllung unstreitiger und fälliger Forderungen können einen groben Undank darstellen.
Der Anspruch wird durch Widerruf begründet. Dieser muss innerhalb von einem Jahr nach Kenntnis der entsprechenden Tatsachen erklärt werden. Aus Beweisgründen ist es empfehlenswert, den Widerruf schriftlich zu erklären. Sofern der Schenker dem Beschenkten das Fehlverhalten verziehen hat, ist der spätere Widerruf ausgeschlossen.
6. Rückübertragung wegen Verarmung des Schenkers
Sofern der Schenkende verarmt und deswegen nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen Unterhalt zu finanzieren oder seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, besteht ebenfalls ein Rückforderungsanspruch. Diesen kann nicht nur der Schenkende geltend machen. Insbesondere, wenn er Unterstützung von Sozialleistungsträgern erhält, leiten diese den Rückforderungsanspruch auf sich über und machen diesen geltend.
Dies ist möglich, wenn seit der Schenkung noch keine 10 Jahre verstrichen sind und der Schenkende seine Verarmung nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Nach Ablauf dieser Frist kann das Geschenkte nicht mehr zurückgefordert werden. Zudem ist eine Rückübertragung ausgeschlossen, wenn dadurch der Beschenkte selbst in Armut verfallen würde.
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Lothar Bücherl
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