Kündigungsschutzgesetz: Die soziale Absicherung für Arbeitnehmer
In Deutschland ist der Kündigungsschutz für Arbeitnehmer ein immer wieder diskutiertes Unternehmen. Die gesetzliche Ausgestaltung des Kündigungsschutzes findet sich über mehrere Gesetze verteilt. Individuelle Regelungen finden sich zudem im Arbeitsvertrag sowie in den Tarifverträgen. Eine zentrale Rolle übernimmt stets auch das Kündigungsschutzgesetz.
Das Kündigungsschutzgesetz sorgt in Deutschland dafür, dass Arbeitnehmer aus Gründen der sozialen Absicherung nicht ohne Weiteres durch den Arbeitgeber gekündigt werden können. Auf der anderen Seite müssen aber auch für den Arbeitgeber Möglichkeiten bleiben, sich vom Personal aus bestimmten Gründen zu trennen. Durch das Kündigungsschutzgesetz wird ein Ausgleich dieser gegensätzlichen Interessen geschaffen. Jedoch gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht für jeden.
In meinem Rechtstipp erfahren Sie die wichtigsten Informationen zum Kündigungsschutzgesetz in Deutschland. Für individuelle Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Inhaltsverzeichnis:
- Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?
- Was muss ich tun, um mich gegen eine Kündigung zu wehren?
- Wann ist eine Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz wirksam?
- Gibt es auch einen Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes?
- Kann die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden?
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Das Wichtigste in der praktischen Zusammenfassung
- Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur für Arbeitnehmer, die seit über 6 Monaten in einem Betrieb mit mehr als 10 Mitarbeitern beschäftigt sind. Der Begriff des Arbeitnehmers ist in § 611a BGB definiert.
- Um sich erfolgreich gegen eine Kündigung zu wehren, müssen Sie innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine schriftliche Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.
- Eine Kündigung ist nach dem Kündigungsschutzgesetz wirksam, wenn Sie durch einen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Kündigungsgrund gerechtfertigt ist und alle übrigen zwingenden Vorgaben wie Form und Frist eingehalten sind.
- Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes kann nicht durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden.
Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?
Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für jedes Arbeitsverhältnis. Anwendbar ist es nur, wenn der Betroffene ein Arbeitnehmer ist. Der Begriff „Arbeitnehmer“ ist in § 611a BGB definiert und umfasst Personen, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sind.
Hierunter fallen grundsätzlich auch leitende Angestellte. Allerdings sind bei diesen die Hürden für die Rechtfertigung einer Kündigung deutlich geringer. Von dieser Definition nicht erfasst sind hingegen beispielsweise Selbstständige, Geschäftsführer einer GmbH oder Handelsvertreter. Darüber hinaus müssen die Arbeitnehmer bereits seit mindestens 6 Monaten im Betrieb beschäftigt sein. Aufgrund der besonderen Gegebenheiten in Kleinbetrieben gilt das Kündigungsschutzgesetz nur in Unternehmen, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen.
Die Zahl der Beschäftigten wird nicht pro Nase gezählt, sondern auf Grundlage der Arbeitszeit. So gilt ein Vollzeitbeschäftigter mit mehr als 30 Std/Woche als ein Arbeitnehmer, ein Teilzeitbeschäftigter mit 20 Std/Woche oder ein geringfügig Beschäftigter auf 450 Euro Basis als ein halber (0,5) Arbeitnehmer und Teilzeitbeschäftigte zwischen 20 und 30 Std./Woche als ein dreiviertel (0,75) Arbeitnehmer. Auszubildende werden hierbei nicht mitgezählt.
Was muss ich tun, um mich gegen eine Kündigung zu wehren?
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, gegen die Sie sich wehren wollen, müssen Sie schnell handeln. Hierbei ist es gleichgültig, ob Sie eine fristgemäße ordentliche oder eine fristlose außerordentliche Kündigung erhalten haben. Sie haben die Möglichkeit, mit einer Kündigungsschutzklage vor Gericht zu ziehen. Das muss allerdings innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung in schriftlicher Form geschehen. Ist diese Frist abgelaufen, gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn Sie eigentlich unwirksam wäre.
Hierbei ist es ratsam, einen Anwalt mit Erfahrung im Arbeitsrecht hinzuzuziehen, um ihre Erfolgschancen erheblich zu steigern. Verlieren Sie daher nach einer Kündigung keine Zeit und lassen Sie sich anwaltlich beraten.
Wann ist eine Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz wirksam?
Zunächst einmal müssen Kündigungen immer den zwingenden Voraussetzungen wie der Schriftform und der Kündigungsfrist gerecht werden. Darüber hinaus müssen diese nach dem Kündigungsschutzgesetz auch sozial gerechtfertigt sein.
Hierfür muss ein Kündigungsgrund vorliegen, der entweder in der Person des betroffenen (personenbedingt) Arbeitnehmers oder in dessen Verhalten (verhaltensbedingt) liegen. Darüber hinaus können auch dringende betriebliche Erfordernisse (betriebsbedingt) einen Kündigungsgrund darstellen.
Personen- und verhaltensbedingte Kündigungen beziehen sich daher auf den Arbeitnehmer und betriebsbedingte Kündigungen auf das Unternehmen.
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber auch weitere Erfordernisse wie die Anhörung des Betriebsrates oder eine fehlerfreie Sozialauswahl beachten.
Gibt es auch einen Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes?
Ja, den gibt es. Neben verschiedenen Sonderkündigungsschutzregelungen beispielsweise für Betriebsräte, Schwangere und Behinderte gibt es auch einen allgemeinen Kündigungsschutz, der für alle Arbeitsverhältnisse gilt. Dieser ist jedoch deutlich geringer als der Schutz durch das Kündigungsschutzgesetz.
Im allgemeinen Kündigungsschutz ist es gleichgültig, ob eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist oder nicht. Die betreffenden Arbeitsverhältnisse werden im Wesentlichen lediglich vor willkürlichen Kündigungen geschützt. Dies ist in bestimmten Situationen der Fall, etwa bei einem Betriebsübergang oder im Insolvenzverfahren oder beispielsweise, wenn die Kündigung sitten- oder treuwidrig ist oder gegen das Maßregelverbot verstößt.
Auch wenn auf Ihr Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, gibt es durchaus die Möglichkeit, sich erfolgreich gegen diese zu wehren oder zumindest eine lukrative Abfindung herauszuhandeln. Lassen Sie Ihre Kündigung daher in jedem Fall von einem versierten Rechtsanwalt prüfen.
Kann die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden?
Nein, das kann es nicht. Die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes sind unabdingbar. Das heißt, dass abweichende Regelungen zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht wirksam im Arbeitsvertrag vereinbart werden können. Regelungen, die für den Arbeitnehmer besser sind, können hingegen im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Dadurch soll der Arbeitnehmer, der eine schwächere Machtposition als der Arbeitgeber hat, geschützt werden.
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Lothar Bücherl
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