Erbschaftsteuer: 9 Strategien zur Gestaltung und Minimierung
Wer in Deutschland sein zu Lebzeiten aufgebautes Vermögen an die nächste Generation weitergibt, muss ab einer bestimmten Vermögenssumme damit rechnen, dass ein Teil des Vermögens als Steuer beim Staat landet. Grundlage hierfür ist die Erbschaftsteuer. Wenn das Vermögen eine gewisse Freigrenze der jeweiligen Erben übersteigt, müssen diese die Erbschaftsteuer abführen.
Es gibt jedoch Möglichkeiten, mit denen die Erbschaftsteuer stark minimiert oder sogar ganz vermieden werden kann.
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Inhaltsverzeichnis:
- Erhöhung der Freibeträge durch Adoption oder Heirat
- Frühzeitiges Ausschöpfen bestehender Freibeträge
- Kontinuierliche Verminderung des Vermögens durch sozialadäquate Schenkungen
- Vererbung von Wohneigentum an Ehegatten oder Kinder
- Anschaffung von steuerlich begünstigtem Eigentum
- Gründung einer Stiftung
- Aus Deutschland ausreisen
- Verlagerung des Vermögens ins Ausland
- Verleben Sie ihr Vermögen
1. Erhöhung der Freibeträge durch Adoption oder Heirat
Wer plant, sein Vermögen an Erben zu hinterlassen, mit denen er nicht verwandt ist, kann durch die Nutzung der familienrechtlichen Möglichkeiten die bestehenden Freibeträge deutlich erhöhen.
Wer einen langjährigen Lebensgefährten noch zu Lebzeiten heiratet, der erhöht dessen Freibetrag für die Erbschaftsteuer von 20.000 Euro auf ganze 500.000 Euro. Auch mit einer Adoption kann der Freibetrag deutlich gesteigert werden, nämlich von 20.000 Euro auf 400.000 Euro. Eine Adoption ist auch im Erwachsenenalter noch möglich.
2. Frühzeitiges Ausschöpfen bestehender Freibeträge
Wer bei einem großen Vermögen bereits frühzeitig mit der Erbschaftsplanung beginnt, der kann von einem enormen Steuersparpotential profitieren. Denn die Freibeträge der Erbschaftsteuer gelten auch für die Schenkungssteuer. Diese können alle 10 Jahre neu in Anspruch genommen werden.
Das heißt konkret. Wer sein Vermögen vermindert, indem er an seine künftigen Erben alle 10 Jahre einen Betrag in Höhe des Freibetrages verschenkt, kann diese Freibeträge mehrfach nutzen. Das zum Zeitpunkt des Erbfalls verbleibende Vermögen kann so unter Umständen bis auf den Freibetrag minimiert und die Steuerlast somit gänzlich vermieden werden.
3. Kontinuierliche Verminderung des Vermögens durch sozialadäquate Schenkungen
Neben der Ausnutzung der Freibeträge auf die Schenkungssteuer besteht darüber hinaus die Möglichkeit durch sozialadäquate Schenkungen das Vermögen stetig abzubauen. Denn sozialadäquate Geschenke beispielsweise zu Geburtstag, Hochzeit, Weihnachten, Ostern sowie zu Schul- oder Berufsabschlüssen sind von der Schenkungssteuer freigestellt und werden daher auch bei den Freibeträgen nicht berücksichtigt.
Bis zu welcher Höhe eine Schenkung noch sozialadäquat ist, hängt im konkreten Fall von dem jeweiligen Lebensstandard ab. Hierzu sollten Sie sich im Zweifelsfall anwaltlich beraten lassen.
4. Vererbung von Wohneigentum an Ehegatten oder Kinder
Auch noch im hohen Alter kann es sich lohnen, aus einer Mietwohnung in Wohneigentum zu ziehen, um dadurch Steuerspareffekte zu nutzen. Denn eine Wohnimmobilie, welche nach dem Erbfall durch den Ehegatten oder die Kinder mindestens 10 Jahre lang weitergenutzt wird, bleibt hinsichtlich der Erbschaftsteuer freigestellt. Das heißt, er Wert der Immobilie wird bei der Berechnung der Erbschaftsteuer nicht berücksichtigt.
5. Anschaffung von steuerlich begünstigtem Eigentum
Neben selbst bewohnten Wohneigentum gibt es noch einige andere steuerlich begünstigte Vermögensgegenstände, die zur Optimierung der Erbschaftsteuer angeschafft werden können.
Hierzu gehören insbesondere Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive. Auch Anteile an Unternehmen und Betriebsvermögen können von der Erbschaftsteuer begünstigt sein.
6. Gründung einer Stiftung
Wer sein Vermögen nutzt, um eine gemeinnützige Stiftung zu gründen, vermindert ebenfalls die Erbschaftsteuer. Denn das Vermögen verbleibt nicht beim Erblasser, sondern geht in die Stiftung über. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Vermögen fest in der Stiftung verbleibt. Dennoch können zumindest Teile der Erträge aus der Stiftung an den Stifter und damit auch an dessen Erben zurückfließen.
Weitere Steuerspareffekte lassen sich nutzen, wenn eine gemeinnützige Stiftung mit einer Familienstiftung kombiniert wird.
7. Aus Deutschland ausreisen
Wer Deutschland dauerhaft den Rücken kehr, der unterliegt nicht dem deutschen Erbschaftsrecht. Entscheidend für die Frage, welches Erbschaftsrecht Anwendung findet, ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers. Liegt dieser außerhalb von Deutschland, kann damit der Anfall der Erbschaftsteuer vermieden werden. Sofern das anzuwendende Recht keine Erbschaftsteuer kennt, fällt eine solche dann nicht an.
Hierbei gibt es jedoch zahlreiche Fallstricke zu beachten. Diesen Schritt sollten Sie nicht ohne eingehende anwaltliche Beratung gehen.
8. Verlagerung des Vermögens ins Ausland
Erbschaftsteuer fällt nicht in jedem Staat an. Es gibt daher die Möglichkeit Teile des Vermögens in Staaten zu verlagern, in denen zum einen das deutsche Erbschaftsrecht nicht anwendbar ist und zum anderen keine Erbschaftsteuer besteht.
Zudem gibt es auch Fälle, in denen sich das anzuwendende Erbrecht nach der Lage des Vermögens richtet. Dann kommt es hinsichtlich des Erbes zu einer Aufspaltung des anzuwendenden Erbrechts. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Grundbesitz in der Türkei besteht. Denn auch wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat, gilt für den Grundbesitz in der Türkei das türkische Erbrecht. Ebenso verhält es sich bei einigen anderen Ländern.
9. Verleben Sie ihr Vermögen
Desto geringer das Vermögen zum Zeitpunkt des Erbfalls, desto geringer wird die Erbschaftsteuer ausfallen. Ihr Vermögen können Sie ebenso verringern, indem Sie genussvoll und in vollen Zügen ihr Leben genießen. Gehen Sie schick essen, erforschen Sie den Globus auf ausgedehnten Reisen oder tun schlicht, worauf Sie Lust haben.
Für viele fühlt es sich besser an, dass im Lebenswerk aufgebaute Vermögen zu nutzen, um einen erfüllten Lebensabend zu verbringen als einen nicht unerheblichen Teil davon durch die Erbschaftsteuer an den Staat fließen zu lassen.
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Lothar Bücherl
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