Erbschafts- und Schenkungssteuer: Änderungen zum Jahresanfang 2023
Am 02.12.2022 hat der Gesetzgeber ein neues Jahressteuergesetz beschlossen und damit wesentliche Änderungen im Bewertungsgesetz vorgenommen. Dies bringt im Hinblick auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer zum 01.01.2023 einige Neuerungen mit sich, die dringend beachtet werden sollten. Aus diesem Grund bietet es sich an, bereits errichtete letztwillige Verfügungen von Todeswegen im Hinblick auf die Gesetzesänderung zu überprüfen. Insbesondere sollte hierbei in den Blick genommen werden, dass die Erbschaftssteuer bei Immobilien durch eine neue Berechnungsgrundlage erheblich erhöht wird.
Grundlegende Informationen zu den Änderungen bei der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer habe ich für Sie hier zusammengefasst. Wenn Sie eine individuelle Beratung benötigen, freue ich mich auf Ihre Kontaktaufnahme.
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Inhaltsverzeichnis:
1. Gilt für bereits errichtete Testamente und Erbverträge das neue oder das alte Erbschaftssteuerrecht?
Für das anzuwendende Erbrecht ist entscheidend, wann der Erbfall eintritt. Unerheblich ist hingegen der Zeitpunkt, wann ein Erbvertrag geschlossen oder ein Testament errichtet wurde. Das heißt, das alte Erbrecht gilt noch für alle Erbfälle, welche bis zum 31.12.2022 eintreten. Für alle Erbfälle, die ab 01.01.2023 eintreten, gilt dann das neue Erbrecht.
2. Welche Änderung tritt zum Beginn des Jahres 2023 in Kraft?
Im Hinblick auf die gesetzliche Steuerpflicht sind Schenkungen und Erbschaften gleichgestellt. Mit der Gesetzesänderung wird faktisch die Erbschafts- und Schenkungssteuer durch eine Änderung bei der Wertermittlung für Immobilien erheblich erhöht.
Geändert wird somit nicht das Erbrecht an sich, da sowohl die Steuersätze und die Freibeträge unverändert bleiben. Eine Änderung geschieht durch die Hintertür, weil das Bewertungsgesetz geändert wird. Dieses wird an die bereits 2021 geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung angeglichen. Damit ändert sich die Wertermittlung, welche die Berechnungsgrundlage für die jeweilige Steuerpflicht darstellt.
Diese Änderung führt dazu, dass der steuerlich relevante Wert von Immobilien rechnerisch erheblich höher ausfällt als zuvor. Zwar hat die Bundesregierung am 13.12.2022 angekündigt aufgrund der Inflation die seit 2009 geltenden Freibeträge anzupassen. Diese Anpassung wird sich jedoch ausschließlich auf die Inflationsbedingten Preissteigerungen beziehen, nicht hingegen auf die, durch die Änderung der Wertermittlung eintretende erhöhte Steuerpflicht.
3. Wie geschieht die Wertermittlung?
Hierbei gibt es zwei unterschiedliche Verfahren. Zum einen das Sachwertverfahren, das insbesondere bei privat genutzten Immobilien angewendet wird, weil hier keine Erträge ermittelt werden könne. Zum anderen das Ertragswertverfahren, das insbesondere bei gewerblich genutzten Immobilien zur Anwendung kommt.
Im Sachwertverfahren wird zunächst der Wert des unbebauten Grundstückes ermittelt und anschließend der Herstellungswert des darauf errichteten Gebäudes dazu addiert.
Bei diesem Herstellungswert wird zum einen ein Regionalfaktor und zum anderen ein Alterswertminderungsfaktor berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wurde die Nutzungsdauer von Immobilien um 10 Jahr von 70 auf 80 Jahre angehoben. Dadurch steigt der Immobilienwert teils erheblich an.
Im Ertragswertverfahren wird ebenfalls zunächst der Wert des unbebauten Grundstückes ermittelt. Hier wird jedoch nicht der Herstellungswert des Gebäudes, sondern dessen Ertragswert dazu addiert. Der Vertragswert ergibt sich bei einem Mietshaus beispielsweise aus den damit erzielten Mieteinnahmen. Hierbei wurden nun die Bewirtschaftungskosten geändert und die Liegenschaftszinsen gesenkt. Auch dies führt zu einer Erhöhung des Immobilienwertes.
Darüber hinaus wurden mit der Gesetzesänderung auch die Bodenrichtwerte angehoben. Auch dies führt zu einer spürbaren Anhebung des Immobilienwertes. In Kombination kann es somit durch die Gesetzesänderung zu einer rechnerischen Werterhöhung von bis zu 20 % kommen, die sich dann in einer Erhöhung der Erbschaftssteuer niederschlägt.
4. Welche Auswirkungen hat dieser erhöhte Wert?
Durch den rechnerisch höheren Wert werden Freibeträge schneller überstiegen und damit eine Steuerpflicht ausgelöst. Der Freibetrag für eigene Kinder beträgt derzeit bei Ehegatten 500.000 Euro, bei Kindern 400.000 Euro, bei Enkeln 200.000 Euro und bei allen anderen 20.000 Euro. Auf welche Beträge diese angehoben werden sollen steht noch nicht fest.
Zudem steigt die Steuerpflicht, weil durch den höheren Wert die Grenze für den nächsthöheren Steuersatz übersprungen wird. Während dieser Steuersatz beispielsweise bis zu einem Wert von 75.000 Euro in der Steuerklasse I bei 7 % liegt, steigt dieser in der nächsten Stufe auf 11 % bis zu einem Wert von 300.000 Euro und dann weiter auf 15 %.
Insbesondere bei der Übertragung von Immobilien werden solch hohe Beträge schnell erreicht und Steuerstufenschritte schnell übersprungen.
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Lothar Bücherl
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