Welches Erbrecht gilt in Bayern bei Landwirten?
Im Erbrecht gelten für landwirtschaftliche Betriebe in weiten Teilen Deutschlands eigene Gesetze. In Bayern ist dies nicht der Fall. Hier gilt, sofern der verstorbene Landwirt kein Testament errichtet hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dies kann zu unangenehmen Nebeneffekten führen, die bis hin zur Zerschlagung des landwirtschaftlichen Betriebes gehen können. Zudem erweist sich die gesetzliche Erbfolge häufig auch als steuerlich ungünstig.
In den folgenden Artikel erkläre ich Ihnen das geltende Erbrecht in Bayern und zeige auf, worauf Sie achten sollten. Benötigen Sie anwaltliche Hilfe? - Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!
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Inhaltsverzeichnis:
- Welche besonderen Probleme treten bei der Erbfolge eines landwirtschaftlichen Betriebes auf?
- Wie ist das Erbrecht in Bayern im Einzelnen geregelt?
- Das Landguterbrecht nach § 2049 BGB
- Das Erbrecht nach dem BGB
- Das Grundstücksverkehrsgesetz im landwirtschaftlichen Erbrecht
- Das Zuweisungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz
1. Welche besonderen Probleme treten bei der Erbfolge eines landwirtschaftlichen Betriebes auf?
Landwirtschaftliche Betriebe erfüllen eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe. Diese bestehen zumeist aus vielen verschiedenen Grundstücken und Anlagen. Für eine wirtschaftliche Führung des Unternehmens spielen insbesondere die vorhandenen Felder eine wichtige Rolle. Denn diese sind die Grundlage der landwirtschaftlichen Erzeugung. Nur wenn diese in ausreichender Zahl vorhanden sind, kann der Hof profitabel geführt werden überleben. Sofern es jedoch zu einer Aufteilung des Hofes und damit zu einem Wegfall von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken kommt, kann dies faktisch dazu führen, dass der landwirtschaftliche Betrieb nicht mehr rentabel geführt werden kann. Damit wäre das Ende des Hofes häufig unausweichlich.
In mehreren Bundesländern gelten mit der Höfeordnung daher besondere gesetzliche Regelungen, die Weiterführung der landwirtschaftlichen Betriebe sicherzustellen. In Bayern gibt es eine solche Höfeordnung jedoch nicht.
2. Wie ist das Erbrecht in Bayern im Einzelnen geregelt?
In Bayern besteht hinsichtlich der Erbfolge eine gewisse Tradition. Meistens wird der Hof auf eines der Kinder übertragen, welches den Hof weiterführt. In vielen Fällen ist dies das erstgeborene Kind. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dies im Rahmen eines Testaments geregelt wurde.
Sofern ein Hoferbe durch Testament eingesetzt wurde, ist hinsichtlich des Wertes der Landwirtschaft nach § 2049 BGB der für den Erben, welcher den Landwirtschaftlichen Betrieb übernimmt, günstigere Ertragswert anzusetzen.
Sofern kein Testament errichtet wurde, gilt grundsätzlich das gesetzliche Erbrecht aus dem BGB. Demnach erben die bestehenden Kinder zu gleichen Teilen. Sofern ein überlebender Ehegatte vorhanden ist, erbt dieser neben den Kindern üblicherweise zur Hälfte.
Zudem besteht unter Umständen die Möglichkeit, ein Zuweisungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz durchzuführen.
3. Das Landguterbrecht nach § 2049 BGB
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Landguterbrechts ist, dass ein Landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Bewirtschaftung des Grund- und Bodens im Vordergrund steht. Die Nutzung einer Freifläche für eine Photovoltaikanlage oder die Führung eines Tierzuchtbetriebes, bei dem das Futter nicht überwiegend selbst angebaut wird, fallen nicht hierunter. Für diese gelten als Gewerbebetriebe das normale Erbrecht des BGB.
Zudem muss der Erblasser einen Erben bestimmt haben, welcher den landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen soll. Ausreichend hierfür ist, dass er mehrere Personen als Erben eingesetzt hat und hierbei einen der Erben benannt hat, der den Hof weiterführen soll.
Ist dies der Fall, so ist der landwirtschaftliche Hof lediglich nach dem Ertragswert, anstatt nach dem sonst üblichen Verkehrswert anzusetzen.
Dies hat zur Folge, dass der landwirtschaftliche Betrieb mit einem geringeren Wert im Rahmen der Gesamterbschaft berücksichtigt wird. Dadurch werden eventuell notwendige Ausgleichszahlungen an Miterben oder zu zahlende Pflichtteilsansprüche vermindert. Auch im Hinblick auf die zu zahlenden Erbschaftssteuer wirkt sich der geringere Wert positiv für den Erben aus.
Diese Nachteile für die weichenden Miterben werden durch den Gesetzeszweck, der den Erhalt landwirtschaftlicher Betriebe in der Hand einer vom Gesetz begünstigten Person erstrebt, gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch mit diesem Gesetzeszweck der Personenkreis, welcher von den Regelungen des Landguterbrechts profitieren kann, auf pflichtteilsberechtigte Personen begrenzt. Denn nur diese werden vom Gesetz entsprechend begünstigt.
4. Das Erbrecht nach dem BGB - Bedeutung für die bayerische Landwirtschaft
Wurde vom Erblasser kein Testament errichtet, so greift die gesetzliche Erbfolge. Wenn mehrere gesetzliche Erben vorhanden sind, erhalten diese den gesamten Nachlass als Erbengemeinschaft. Das heißt, sie können über den Nachlass bis zur Auseinandersetzung nur gemeinschaftlich verfügen. Sofern sich eine gütliche Einigung findet, kann der Hof unter Umständen von einem der Erben weitergeführt werden.
Problematisch hingegen wird es jedoch, wenn keine gültige Einigung zustande kommt. Möchte einer der Erben den landwirtschaftlichen Betrieb fortführen, die anderen Erben jedoch den Nachlass verkaufen, um finanzielle Mittel zu erhalten, ist die Fortführung des Hofes erheblich gefährdet. Denn eine Auszahlung der Miterben oder ein Teilverkauf des landwirtschaftlichen Gutes könnte dazu führen, dass der verbleibende landwirtschaftliche Betrieb nicht mehr überlebensfähig geführt werden kann.
Letzter Rettungsanker für den Erben, welcher den Hof fortführen möchte, kann ein Zuweisungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz sein.
5. Das Grundstücksverkehrsgesetz im landwirtschaftlichen Erbrecht
Das Grundstücksverkehrsgesetz möchte erreichen, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb im Erbfall möglichst weiter betrieben werden kann. Daher bestehen Regelungen, welche die Aufteilung oder Zerschlagung eines landwirtschaftlichen Landguts erheblich erschweren. Auch hier gilt die Definition, wonach ein landwirtschaftliches Landgut vorliegt, in die Bewirtschaftung von Grund und Boden im Vordergrund steht.
Zu diesem Zweck bedarf der Verkauf oder die Übertragung eines Grundstücks, welches zum landwirtschaftlichen Betrieb gehört, grundsätzlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde. In Bayern sind das die Kreisverwaltungsbehörden. Eine Freigrenze besteht hier lediglich für Grundstücke, die kleiner als 1 ha sind, wenn diese nicht mit Gebäuden einer landwirtschaftlichen Hofstelle besetzt sind.
6. Das Zuweisungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz
Wenn innerhalb der Erbengemeinschaft ein Erbe vorhanden ist, der den landwirtschaftlichen Betrieb fortführen möchte, besteht für diesen die Möglichkeit ein gerichtliches Zuweisungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz vor dem Landwirtschaftsgericht, welches sich am örtlichen Amtsgericht befindet, anzustrengen. Voraussetzung hierfür ist, dass keine gültige Einigung zustande gekommen ist und der Antragsteller die Befähigung dazu hat, den landwirtschaftlichen Hof fortzuführen der. Zudem muss das vorliegende Landgut nachhaltig erzielbare Überschüsse erwirtschaften können, um langfristig überlebensfähig zu sein.
Diese gerichtliche Zuweisung ist jedoch auf den Teil des Nachlasses beschränkt, welche auch zukünftig als Teil des landwirtschaftlichen Betriebes fortgeführt werden soll. Sofern einzelne Grundstücke zukünftig gerade nicht im Rahmen der Landwirtschaft genutzt werden sollen, werden diese von der Zuweisung nicht erfasst.
Die Miterben sind in diesem Fall abzufinden. Als Berechnungsgrundlage für die Abfindung wird der Ertragswert herangezogen. Sofern der Übernehmende den landwirtschaftlichen Betrieb innerhalb von 15 Jahren mit Gewinn veräußert, besteht zudem ein Anspruch der Miterben auf eine Nachabfindung. Diese Nachabfindung ergibt sich aus der Differenz der ursprünglichen Abfindung und dem hypothetischen Erlös, welcher bei einem Verkauf zum Zeitpunkt der Übernahme erzielt worden wäre.
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Lothar Bücherl
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