Drohende Verjährung: Zahlungsansprüche jetzt geltend machen
Letzte Chance Zahlungsansprüche aus 2020 geltend zu machen!
Der 31. Dezember ist für Gläubiger jedes Jahr ein wichtiges Datum. Prüfen Sie rechtzeitig, ob alle Forderungen, denen die Verjährung droht, beglichen wurden. Sofern noch offene Rechnungen vorhanden sind, sollten Sie nicht zögern und rechtzeitig den Eintritt der Verjährung verhindern.
Wichtig zu Wissen: am 31.12.2023 verjähren zum Beispiel Zahlungsansprüche aus Verkaufsverträgen und Handwerksverträgen aus dem Jahr 2020.
In diesem Rechtstipp habe ich das Wichtigste zur Verjährung zusammengefasst. Wenn Sie Hilfe von einem erfahrenen Rechtsanwalt benötigen, damit Ihre Ansprüche nicht verjähren, dann nehmen Sie Kontakt zu mir auf.
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Inhaltsverzeichnis:
1. Was bedeutet Verjährung?
Der Eintritt der Verjährung führt dazu, dass der Gläubiger den ihm zustehenden Anspruch gegen den Schuldner nicht mehr gerichtlich durchsetzen kann. Aufgrund der verstrichenen Zeit kann der Schuldner davon ausgehen, dass die Erbringung der Leistung von ihm auch zukünftig nicht mehr gefordert wird. Er ist deswegen dazu berechtigt, die Leistung nach dem Eintritt der Verjährung zu verweigern.
Die Verjährung ist eine rechtshemmende Einrede. Das heißt, die Einrede der Verjährung muss von dem Schuldner ausdrücklich erklärt werden.
2. Wie lange ist die Verjährungsfrist?
Das kommt auf die Art der Ansprüche an. Es gelten verschiedene Verjährungszeiten.
Verjährungsfrist von 30 Jahren
Nach § 197 BGB beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich 30 Jahren bei
- Schadensersatzansprüchen, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
- Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
- rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
- Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
- Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
- Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
Verjährungsfirst von zehn Jahren
Nach § 196 BGB verjähren Ansprüche in Bezug auf Grundstücke nach zehn Jahren. Ebenfalls in zehn Jahren verjähren Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung.
Verjährungsfrist von drei Jahren
Sofern zur Verjährung eines Anspruchs nichts ausdrücklich im Gesetz geregelt ist, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Diese beträgt drei Jahre.
Verjährung unabhängig von Kenntnis oder Schadenseintritt
Die oben genannten Verjährungsfristen gehen von dem Standpunkt aus, dass der Anspruchsberechtigte von diesen weiß.
Die Verjährungsfristen haben den Sinn, Rechtsfrieden herbeizuführen. Deswegen gilt eine Höchstzeit, in welcher diese geltend gemacht werden können, und zwar unabhängig davon, ob der Anspruchsberichtigte von seinem Anspruch weiß oder nicht. Zudem können auch Ansprüche aus Spätfolgen verjähren, wenn dieser Schaden erst mehrere Jahrzehnte später eintritt.
Demnach verjähren sonstige Schadensersatzforderungen auch dann, wenn der Anspruchsberichtigte nichts von seinem Anspruch weiß, nach zehn Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung.
Hierzu ein Beispiel: Der A hat ein Motorrad gekauft und stellt es am 01.11.2013 bei Kumpel B in einer Halle ab. Im weiteren Verlauf vergisst er das Motorrad. Am 25.11.2013 stößt der C versehentlich das Motorrad um und beschädigt es dadurch. A erfährt dies jedoch nicht und bekommt das Motorrad auch in den nächsten Jahren nicht zu Gesicht. Daher weiß er gar nicht, dass ihm ein Schadensersatzanspruch gegen C zusteht.
Dieser Anspruch verjährt jedoch 10 Jahre nach der Entstehung. Demnach tritt die Verjährung mit Ablauf des 25.11.2023 ein.
Zudem gibt es eine Höchstfrist für Schadensersatzansprüche aufgrund eines schädigenden Ereignisses, die noch gar nicht eingetreten sind. Diese verjähren 30 Jahren nach dem Schadensereignis. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Schaden aufgrund eines Verkehrsunfalls erst mehrere Jahre oder gar Jahrzehnte durch eine Langzeitfolge eintritt.
Sofern nichts Näheres geregelt ist, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist. Diese beträgt drei Jahre. Die regelmäßige Verjährungsfrist gilt beispielsweise für Ansprüche aus Kaufverträgen, Werkverträgen, Darlehensverträgen und Dienstleistungsverträgen.
3. Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Auch für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Grund des Anspruchs entscheidend.
In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist am Ende des Jahres, an dem sie entstanden ist, also am 31.12.2020. Diese dauert drei Jahre und endet daher mit Ablauf des 31.12.2023. Das heißt, ab dem 01.01.2024 kann der Kunde die Zahlung der Rechnung verweigern.
Sofern es sich um eine Schadensersatzforderung wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit handelt, beginnt diese mit der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis.
Hierzu ein Beispiel: Der A schlug dem B am 05.01.1994 mit der Faust ins Gesicht und bricht ihm dabei den Kiefer. Der daraus resultierende Schadensersatzanspruch des B verjährt in 30 Jahren, gerechnet ab dem Schlag. Demnach verjährt der Anspruch des B mit Ablauf des 05.01.2024.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte Kenntnis davon erlangt.
Hierzu ein Beispiel: Ein Handwerker hat einem Kunden am 25.03.2020 das Dach repariert und ihm im Anschluss eine Rechnung gestellt. Im weiteren Verlauf hat der Handwerker übersehen, dass der Kunde die Rechnung bisher nicht beglichen hat.
4. Welche Möglichkeiten bestehen, um die Verjährung zu verhindern?
Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Die unterschiedlichen Strategien haben verschiedene Voraussetzungen und bringen unterschiedliche Wirkungen mit sich. Entscheidend ist, dass der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt wird.
Erhebung einer Klage
Wird die Erbringung der geschuldeten Leistung im Wege einer Klage bei Gericht geltend gemacht, so wird die Verjährungsfrist gehemmt. Entscheidend ist jedoch, dass die Klage nicht nur rechtzeitig bei Gericht eingereicht wird, sondern auch, dass diese zeitnah dem Beklagten zugestellt wird. Eine Grundvoraussetzung hierzu ist, dass der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt wird.
Hierzu ein Beispiel: Wird die Klage am 30.12. bei Gericht eingereicht, der Gerichtskostenvorschuss jedoch erst am 15. Februar eingezahlt, dann wird bis zu diesem Zeitpunkt die Klage auch nicht vom Gericht zugestellt. Die Zustellung der Klage geschieht daher verspätet und die Verjährung ist bereits eingetreten.
Wird hingegen die Klage am 31. Dezember bei Gericht eingereicht und der Gerichtskostenvorschuss umgehend gezahlt, wird die Klage auch zeitnah vom Gericht zugestellt. In diesen Fällen genügt es für die Verhinderung der Verjährung, dass die Klage noch vor dem Verjährungseintritt eingereicht wurde.
Einleitung eines Mahnverfahrens
Ebenso wird der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt, indem ein Mahnverfahren angestrengt wird. Hierzu wird bei dem zuständigen Mahngericht ein Mahnbescheid beantragt, welcher dem Schuldner zugestellt wird.
Auch hier gilt, dass das Mahnverfahren rechtzeitig angestrengt und die Gerichtsgebühr eingezahlt werden muss. Das Mahnverfahren bringt im Hinblick auf die drohende Verjährung zwei wesentliche Vorteile mit sich. Zum einen ist der Antrag für den Mahnbescheid wesentlich einfacher als der Entwurf einer Klageschrift. Zum anderen ist die zu zahlende Gerichtsgebühr deutlich niedriger.
Sofern der Schuldner den geltend gemachten Anspruch nicht anerkennt, kann dieser Widerspruch gegen den Mahnbescheid erheben. In diesem Fall kommt es, wie bei der Klage zu einem Gerichtsverfahren.
Verhandlung über den Anspruch
Der Ablauf der Verjährungsfrist kann auch durch Verhandlung mit dem Schuldner gehemmt werden. Der Begriff der Verhandlung ist weit zu verstehen, jedoch ist zwingend notwendig, dass ein beidseitiger Austausch im Hinblick auf den Vertragsgegenstand geschieht. Gegenstand einer Verhandlung kann beispielsweise auch die Vereinbarung eines späteren Zahlungstermins oder eine Ratenzahlung sein. Eine Einseitige Kontaktaufnahme genügt daher nicht.
Gerade kurz vor dem Eintritt der Verjährung ist daher das Anstrengen von Verhandlungen mit vielfältigen Unsicherheiten gespickt und daher nicht zu empfehlen.
Verjährungsverzicht durch den Schuldner
Bei einfach gelagerten Fällen kann es auch ausreichen, den Schuldner dazu aufzufordern, einen Verjährungsverzicht zu erklären. Da es sich bei der Verjährung wie oben dargestellt um eine Einrede handelt, kann auch auf diese Einrede verzichtet werden.
Eine solche Erklärung sollte aus Beweisgründen jedoch nur schriftlich akzeptiert werden. Wird diese abgegeben, kann sich der Schuldner bei einer eventuellen späteren gerichtlichen Auseinandersetzung nicht mehr auf Verjährung berufen.
Als Anwalt für Inkasso und Forderungsbeitreibung aus Regensburg berate ich Sie umfangreich zum Thema und übernehme gerne auch Ihre Forderungsbeitreibung. Weitere Informationen finden Sie hier: Anwalt für Forderungsbeitreibung in Regensburg
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Lothar Bücherl
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