Impfschaden nach Corona-Impfung: Schadenersatz einklagen!
Im Rahmen der Impfkampagne gegen das Coronavirus ließen sich in der Bundesrepublik etwa 64 Millionen Menschen mit den neu entwickelten und teils nur unzureichend geprüften Impfstoffen impfen. Politik und Pharmaindustrie sprachen anfangs von einer quasi nebenwirkungsfreien Impfung. Mit der Zeit stellte sich jedoch heraus, dass es im Zusammenhang mit der Coronaimpfung auch zu erheblichen gesundheitlichen Schäden kommen kann. Das tatsächliche Ausmaß dieser schweren Nebenwirkungen lässt sich aufgrund einer ungenügenden Datenlage nicht sicher bestimmen. Impfschäden können im Prinzip bei allen möglichen Impfstoffen auftreten. Häufig überwiegt jedoch der Nutzen einer Impfung die Risiken.
Insbesondere Betroffene, die einen Impfschaden durch die Coronaimpfung erlitten haben, leiden neben den erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen auch darunter, dass sie regelmäßig nicht ernst genommen werden. Häufig fällt es zudem schwer, das Vorliegen eines Impfschadens nachzuweisen.
Als Anwalt stehe ich hierbei an Ihrer Seite. Grundlegende Informationen finden Sie auf dieser Seite. Für eine individuelle Beratung freue ich mich auf Ihre Kontaktaufnahme!
Rufen Sie mich an:
✆ 0941 / 3 07 48-0
oder schreiben Sie mir über das Kontaktformular
Inhaltsverzeichnis:
1. Wann liegt ein Impfschaden vor?
Der Begriff des Impfschadens ist in § 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) definiert.
Ein Impfschaden ist demnach die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung. Man spricht insoweit auch von einer Impfkomplikation oder von Impfnebenwirkungen.
Des Weiteren liegt ein Impfschaden vor, wenn eine Impfung mit vermehrungsfähigen Erregern erfolgte und eine andere Person als die geimpfte geschädigt wurde. Dies ist etwa möglich, wenn sich aufgrund der Impfung die Virenlast bei der geimpften Person derart verstärkt, dass Dritte Personen angesteckt und dadurch gesundheitlich geschädigt werden.
Die Bandbreite von Impfschäden ist denkbar breit. Diese reicht von Kopfschmerzen über unkontrolliertes Zittern, das Entstehen chronischer Schmerzen, das Auftreten von Autoimmunerkrankungen bis hin zum Tod. Darüber hinaus kann es auch vorkommen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen vorübergehend verschwinden oder ihre Intensität mit der Zeit erheblich nachlässt, diese oder weitere Beschwerden jedoch später wieder auftreten oder sich gar erheblich intensivieren.
2. Wie soll man bei einem Impfschaden reagieren?
Wer feststellt, dass er möglicherweise ein im Impfschaden erlitten hat, sollte umgehend seinen Hausarzt oder ein Facharzt eines Vertrauens aufsuchen. Diese können im Hinblick auf die Untersuchung, ob ein im Impfschaden vorliegt, bereits erste Feststellungen treffen. Darüber hinaus gibt es inzwischen auch einige spezialisierte Fachärzte, die sich auf die Feststellung von Impfschäden insbesondere wegen der Coronaimpfung spezialisiert haben.
Sofern Sie das Gefühl haben, dass sie von einem Arzt abgewimmelt oder nicht ernst genommen werden oder sich für sie gar der Eindruck aufdrängt, dass der Arzt darum bemüht ist, einen Zusammenhang zwischen ihren gesundheitlichen Einschränkungen und der Coronaimpfung abzustreifen, sollten Sie dringend auf diese spezialisierten Fachärzte zurückgreifen.
Darüber hinaus sollten Sie sich auch beim Paul-Ehrlich-Institut melden und die von diesem zur Verfügung gestellten Formulare entsprechend ausfüllen.
3. Welche Möglichkeiten bestehen bei einem im Impfschaden?
Für Betroffene, die einen Impfschaden erlitten haben, bestehen zwei Möglichkeiten. Sie können zum einen beim Staat einen Antrag auf eine Entschädigung für den im Impfschaden stellen. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um eine vom Staat empfohlene Impfung handelt.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Pharma-Unternehmen, welches den Impfstoff hergestellt hat, auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zu verklagen.
Antrag auf Entschädigung beim Staat
Um einen solchen Entschädigungsantrag zu stellen, muss zunächst der mutmaßliche im Impfschaden beim Paul-Ehrlich-Institut (PEI) angezeigt und nach einer Überprüfung anerkannt werden. Diese Anerkennungsquote ist in der Bundesrepublik Deutschland jedoch im Gegensatz zu beispielsweise den skandinavischen Ländern sehr gering. Betroffene müssen sich daher darauf gefasst machen, dass von ihnen ein nicht unerheblicher Durchhaltewillen an den Tag gelegt werden muss.
Sofern die gesundheitlichen Einschränkungen als im Impfschaden durch das PEI anerkannt werden, kann beim zuständigen Landesamt für Gesundheit und Soziales (Versorgungsamt) der entsprechende Entschädigungsantrag gestellt werden. Für die Anerkennung als Impfschaden muss nach der bestehenden gesetzlichen Regelung und der Rechtsprechung des EuGH der Zusammenhang zwischen der Impfung und den gesundheitlichen Einschränkungen nicht zweifelsfrei bewiesen werden. Es genügt, dass aufgrund vorliegender Indizien ein solcher Zusammenhang wahrscheinlich ist. Sofern das PEI die Anerkennung eines Impfschadens verweigert, sollten Sie einen versierten Anwalt zur rechtlichen Überprüfung dieser Entscheidung aufsuchen. Es besteht unter Umständen die Möglichkeit, diese Anerkennung vor Gericht zu erreichen.
Darüber hinaus können im Wege eines großen Blutbildes bestimmte Marker festgestellt werden, durch die ein Zusammenhang zwischen der gesundheitlichen Einschränkung in der Impfung hergestellt werden kann.
Darüber hinaus muss der Impfschaden für mehr als sechs Monate anhalten. Wer also etwa „nur“ 5 Monate und 29 Tage unter erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen wegen eines Impfschadens leidet, der geht im Hinblick auf eine staatliche Entschädigung leer aus.
Im Rahmen der staatlichen Entschädigung besteht ein Anspruch auf
- die Versorgung mit Hilfsmitteln
- die Inanspruchnahme von Heil- und Krankenbehandlung
- die Erstattung von Pflegekosten
- die Leistung laufender Rentenzahlungen
- die Leistung besonderer Fürsorgeleistungen (etwa berufliche Umschulungen oder Leistungen nach dem SGB IX)
Ein Anspruch auf Rentenzahlungen ergibt sich, sofern durch den Impfschaden eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 entstanden ist. Die Höhe der Rentenleistung bemisst sich nach der Schwere der Schädigungen.
Schadensersatzklage gegen Pharma-Unternehmen
Insbesondere Betroffene, denen kein Anspruch auf eine staatliche Entschädigung zusteht sind nicht vollkommen rechtlos gestellt. Diese haben die Möglichkeit, eine Schadensersatzklage gegen die Herstellerfirma des Impfstoffs, der sie geschädigt hat, zu richten.
Notwendige Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann, dass ein Impfschaden vorliegt. Dies ist wie oben bereits beschrieben, insbesondere durch die Vornahme eines großen Blutbildes und den Nachweis entsprechender Marker darin möglich.
Die von den Impfstoffherstellern mit der EU geschlossenen Verträge, wonach diesen eine Haftungsfreistellung für Schäden durch ihre Produkte gewährt wurde, haben für die klagenden Impfgeschädigten keine negativen Auswirkungen. Diese Freistellung gilt nur zwischen den Herstellern und der EU. Sofern die Impfstoffhersteller die Prozesse verlieren und zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt werden, müssen diese Zahlungen auch vorgenommen werden. Die Pharma-Unternehmen können sich dann ihrerseits an die EU richten und von dieser den Ausgleich der Schadenersatzzahlungen verlangen.
4. Wie kann man Ansprüche aufgrund von Impfschäden durchsetzen?
Hierzu ist es wichtig, dass zunächst festgestellt wird, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Impfschaden vorliegt. Anschließend sollten die eingetretenen Schäden wie zum Beispiel Kosten für Therapien und Heilmittel, Kosten für Haushaltshilfen usw. im Rahmen einer Kostenaufstellung zusammengetragen werden. In einem weiteren Schritt werden dann die entsprechenden Formulare für den staatlichen Entschädigungsanspruch ausgefüllt. Zusätzlich oder stattdessen können die bestehenden Ansprüche auch gegenüber den Pharma-Unternehmen geltend gemacht werden.
5. Wie kann ein Anwalt bei Corona-Impfschäden helfen?
Ein Anwalt kann sie auf ihrem Weg zum Erhalt einer Entschädigung für die erlittenen Impfschäden maßgeblich unterstützen. Er kennt sich in der hochkomplexen Materie aus und weiß, welche möglichen Schritte mit Aussicht auf Erfolg unternommen werden sollten. Er kann Ihnen daher eine erste grobe Einschätzung ihrer Erfolgsaussichten geben und ihnen auf dem beschwerlichen Weg mit Rat und Tat zur Seite stehen.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass insbesondere die Pharma-Unternehmen durch spezialisierte Anwälte unterstützt werden. Ohne das notwendige juristische Fachwissen ist es für den Durchschnittsbürger daher kaum möglich gegen diese anzukommen.
Sofern die Entschädigung gerichtlich durchgesetzt werden muss und der zu zahlende Betrag 5000 € übersteigt, ist zudem die anwaltliche Vertretung vor Gericht gesetzlich vorgeschrieben. Ein Vorgehen gegen die Pharma-Unternehmen oder den Staat ist in diesen Fällen ohne Anwalt gar nicht möglich.
6. Impfschaden: Finanzierung durch Rechtsschutz oder Prozesskostenhilfe??
Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, trägt diese möglicherweise die bei einem Prozess anfallenden Kosten. Hierbei kommt es auf den Schutzumfang der jeweiligen Rechtsschutzversicherung an.
Sofern Sie aufgrund eines zu geringen Einkommens bedürftig sind, haben Sie darüber hinaus ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Eine Bedürftigkeit liegt vor, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann die zur Durchsetzung ihrer Rechte aufzubringenden Gerichtskosten mit ihrem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. Hierbei gilt, desto höher der von Ihnen geltend gemachte Schadensbetrag, desto höher sind auch die Gerichtskosten. Desto höher die Gerichtskosten sind, desto eher zählen sie zum Kreis der Bedürftigen. Darüber hinaus muss auch eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage gegeben sein. Dies dürfte jedoch regelmäßig der Fall sein, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Impfschadens bereits nachgewiesen ist.
Individuelle Beratung und Hilfe bei Imfpschäden
Wenn Sie einen Impfschaden erlitten haben und Ansprüche geltend machen wollen, können Sie gerne Kontakt zu mir aufnehmen. Als erfahrener Anwalt berate ich Sie ausführlich und vertrete Sie durchsetzungsstark.
Profitieren Sie von meiner Erfahrung - ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.
Rufen Sie mich an:
✆ 0941 / 3 07 48-0
Lothar Bücherl
Weitere Rechtstipps:
Massenentlassung und Kündigungsschutz: Arbeiterrechte in der Wirtschaftskrise
Werkschließungen und Stellenabbau großer Unternehmen scheinen aktuell üblicher Bestandteil der Nachrichtenformate zu sein. Doch was als trockene Notiz...
Geerbtes Vermögen aufspüren
Der Verlust eines Menschen ist immer schmerzlich. Hinzutretende problematische Umstände machen die Situation regelmäßig noch schwieriger. Hierzu gehört...
Geerbtes Vermögen aufspüren
Abhilfeverfahren im Erbscheinsverfahren
Im Erbschaftsfall kommt es häufig vor, dass Erben einen Erbschein beantragen, um sich im Rahmen der Abwicklung der Erbschaftsangelegenheiten legitimieren...