Abhilfeverfahren im Erbscheinsverfahren
Im Erbschaftsfall kommt es häufig vor, dass Erben einen Erbschein beantragen, um sich im Rahmen der Abwicklung der Erbschaftsangelegenheiten legitimieren zu können.
Hierzu ist es erforderlich, dass Sie beim Nachlassgericht einen Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins stellen. In einigen Fällen kommt es dann aber vor, dass das Nachlassgericht zu einem anderen Ergebnis kommt als der Antragsteller. Dies kann so aussehen, dass entweder der Antragsteller gar kein Erbe geworden ist oder, dass noch weitere Personen Erben geworden sind. Aber auch wenn ein Erbschein erstellt wurde, können Personen, die meinen Erben zu sein, ein Abhilfeverfahren anstrengen.
In diesen Fällen kann der Antragsteller ein Abhilfeverfahren einleiten, um die Entscheidung des Gerichts zu verändern.
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Inhaltsverzeichnis:
1. Wozu dient das Abhilfeverfahren?
Das Abhilfeverfahren stellt sicher, dass die von der Entscheidung des Nachlassgerichts negativ betroffenen Personen rechtliches Gehör erhalten. Denn durch die Entscheidung des Nachlassgerichts wird letztverbindlich entschieden, wer Erbe ist und wer nicht.
Diejenigen, denen durch diese Entscheidung aus ihrer Sicht das Erbe zu Unrecht verwehrt würde erhalten so die Möglichkeit, die Entscheidung des Nachlassgerichts zu ihren Gunsten zu verändern.
2. Wie wird ein Abhilfeverfahren eingeleitet?
Das Abhilfeverfahren wird eingeleitet, indem der vermeintliche Erbe Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts zur Ausstellung eines Erbscheins einlegt. Die Beschwerde kann nur von einer Person eingelegt werden, die geltend macht durch eine Abänderung der Entscheidung einen Vorteil zu erhalten.
Dies geschieht durch das Einreichen einer Beschwerdeschrift beim Nachlassgericht. Dieses muss dann auf der Grundlage der vorgebrachten Tatsachen überprüfen, ob die eigene Entscheidung korrekt ist oder nicht.
Der Inhalt der Beschwerdeschrift ist entscheidend für die Erfolgsaussichten des Verfahrens. Aus diesem Grund sollte diese von einem im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalt verfasst werden.
3. Wie läuft ein Abhilfeverfahren ab?
Hilft es der Entscheidung ab, wird der ursprüngliche Erbschein für Unwirksam erklärt und eingezogen. Gleichzeitig wird ein neuer Erbschein ausgestellt.
Sofern das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abhilft, legt es die Sache der nächsthöheren Instanz, dem Oberlandesgericht, vor. Dies geht jedoch nicht ohne weiteres. Denn das Nachlassgericht ist dazu verpflichtet sich inhaltlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift auseinander zu setzen. Zumindest muss es erkennen lassen, dass es dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht hat. Auch muss das Gericht seiner Pflicht zur Prüfung und Selbstkontrolle im Abhilfeverfahren nachgekommen. Ist dies nicht geschehen, verweist das Oberlandesgericht die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
Hat das Nachlassgericht den Nichthilfebeschluss ausreichend begründet, dann überprüft das Oberlandesgericht diese Entscheidung. Es kann dann entweder diese Entscheidung aufrechterhalten oder diese Entscheidung Aufheben und eine andere, für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung treffen.
4. Welche Frist gilt für das Abhilfeverfahren?
Die Beschwerde muss innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung des Nachlassgerichts eingelegt werden. Wenn diese Frist verstrichen ist, kann die Entscheidung nicht mehr angegriffen werden.
Voraussetzung für den Beginn der Beschwerdefrist ist jedoch, dass die Entscheidung des Nachlassgerichts auch zugestellt wird. Sofern keine Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgt ist, beginnt auch die Beschwerdefrist nicht zu laufen. Die Beschwerde ist dann auch zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich.
5. Ist auch ein anderes Verfahren zur Klärung der Erbfrage möglich?
Sofern die Erbfolge zwischen den möglichen Erben streitig ist, besteht auch die Möglichkeit in einer Hauptsacheklage eine sogenannte Erbenfeststellungsklage zu erheben. Zuständig für dieses ist nicht das Nachlassgericht, sondern das jeweilige Landgericht.
Dieses ist an die Entscheidung des Nachlassgerichts über die Ausstellung des Erbscheins nicht gebunden. Kommt das Landgericht hingegen zu einer abweichenden Entscheidung, dann ist das Nachlassgericht an dieses Ergebnis gebunden.
Der bisherige Erbschein müsste dann eingezogen und für Kraftlos erklärt werden.
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Lothar Bücherl
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