
Erbquoten und Pflichtteile: Ihr Recht im Erbfall
Die Regelungen rund um Erbquoten und Pflichtteile sind komplex und werfen oft viele Fragen auf: Wer erbt was, wenn kein Testament vorhanden ist? Welche Auswirkungen haben unterschiedliche Güterstände? Und welche Rechte haben enterbte Angehörige? In diesem umfassenden Ratgeber erfahren Sie alles Wichtige zur gesetzlichen Erbfolge und den Pflichtteilsansprüchen.
Lassen Sie sich von einem erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht beraten, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden und Ihre Ansprüche optimal durchzusetzen. Kontaktieren Sie mich für eine individuelle Rechtsberatung.
Benötigen Sie anwaltlichen Rat im Erbrecht? - Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!
Rufen Sie mich an:
✆ 0941/ 200 657 64
oder schreiben Sie mir über das Kontaktformular
Inhaltsverzeichnis:
1. Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?
Wenn kein Testament existiert, gilt die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Diese sieht vor, dass die nächsten Verwandten des Verstorbenen erben. Die gesetzlichen Erben werden in Ordnungen eingeteilt:
Erben erster Ordnung:
- Kinder des Erblassers und deren Nachkommen (Enkel, Urenkel usw.).
- Jedes Kind erbt zu gleichen Teilen.
Erben zweiter Ordnung:
- Eltern des Erblassers und deren Nachkommen (Geschwister des Erblassers, Nichten/Neffen usw.).
- Sind die Eltern bereits verstorben, treten die Geschwister des Erblassers an ihre Stelle.
Erben dritter Ordnung:
- Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen usw.).
Die gesetzliche Erbfolge setzt sich in weiteren Ordnungen fort. Erst wenn keine Erben vorhanden sind, fällt der Nachlass an den Staat.
2. Die Rolle des Ehepartners in der gesetzlichen Erbfolge
Der überlebende Ehegatte hat in jedem Fall ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe der Erbquote hängt vom Güterstand ab:
Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand)
- Ehepartner erbt neben Kindern 1/2 des Nachlasses.
- Die Kinder teilen sich die andere Hälfte.
- Gibt es keine Kinder, aber Eltern oder Geschwister des Erblassers, erbt der Ehepartner 3/4.
Gütertrennung
- Jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen.
- Ehepartner erbt neben einem Kind 1/2, neben zwei Kindern 1/3, neben drei oder mehr Kindern 1/4.
Gütergemeinschaft
- Das gesamte Vermögen gehört beiden Ehegatten.
- Beim Tod eines Ehepartners fällt die Hälfte dem überlebenden Ehegatten zu.
- Die andere Hälfte wird unter dem überlebenden Ehegatten und den Erben aufgeteilt.
3. Pflichtteil: Schutz für enterbte Angehörige
Der Pflichtteil sichert bestimmten nahen Angehörigen (Ehegatten, Kindern, Eltern des Erblassers) eine Mindestbeteiligung am Erbe, auch wenn sie durch ein Testament enterbt wurden.
- Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
- Er wird als reiner Geldanspruch gegenüber den Erben geltend gemacht.
Beispiel: Enterbung durch Testament
Ein Erblasser setzt in seinem Testament seine Ehefrau als Alleinerbin ein und enterbt damit die gemeinsamen Kinder. Die Kinder haben dennoch Anspruch auf den Pflichtteil:
- Gesetzlicher Erbteil eines Kindes wäre z. B. 1/2 des Nachlasses.
- Der Pflichtteil beträgt die Hälfte davon, also 1/4.
- Die Kinder haben einen Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils gegen die Ehefrau.
4. Auswirkungen einer Erbausschlagung
Beispiel: Die Ehefrau schlägt das Erbe aus
Die Ehefrau wurde im Testament als Alleinerbin eingesetzt, möchte das Erbe aber nicht antreten (z. B. wegen Überschuldung des Nachlasses). Was passiert dann?
- Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, weil die testamentarische Erbfolge nicht mehr gilt.
- Die Ehefrau wird nun gesetzliche Erbin nach den Regeln der Erbfolge.
- In der Zugewinngemeinschaft würde sie nun 1/2 des Nachlasses neben den Kindern erben.
- Falls sie auch den gesetzlichen Erbteil ausschlägt, hat sie nur noch einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8 des Nachlasses.
Erbquote nach Erbausschlagung - Beispielrechnung
Ausgangssituation:
- Nachlasswert: 200.000 €
- Ehefrau Alleinerbin laut Testament
- 1 Kind
Fall 1: Ehefrau nimmt das Erbe an
- Sie bekommt 150.000 € (75 % des Erbes).
- Kind erhält nur den Pflichtteil: 1/4 von 200.000 € = 50.000 €.
Fall 2: Ehefrau schlägt das Erbe aus und fällt auf die gesetzliche Erbfolge zurück
- Ehefrau erbt 1/2 , das Kind ebenfalls 1/2 desdes Nachlasses.
- Beide erhalten somit jeweils 100.000 € .
Fall 3: Ehefrau schlägt sowohl das Testament aus auch den gesetzlichen Erbteil aus
- Dann steht ihr nur noch der Pflichtteil zu.
- Der gesetzliche Erbteil wäre 1/2 → Pflichtteil davon = 1/4.
- Die Ehefrau erhält ebenfalls 50.000 € als Pflichtsanspruch.
- Das Kind erbt 150.000 Euro.
Vorsicht Fallstricke - Hilfe vom Anwalt
Erbquoten und Pflichtteilsansprüche können im Einzelfall sehr komplex sein – insbesondere, wenn verschiedene Familienkonstellationen oder Eheverträge eine Rolle spielen. Wer rechtzeitig pflanzt und sich beraten lässt, kann Streit unter Angehörigen vermeiden und die Verteilung des Nachlasses gezielt gestalten.
Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Erbrecht persönlich beratenund, um Ihre Ansprüche zu sichern oder Ihren letzten Willen rechtssicher zu gestalten. Ich unterstütze Sie mit langjähriger Erfahrung und setze mich engagiert für Ihre Interessen ein.
Als erfahrener Anwalt im Erbrecht stehe ich Ihnen bei allen Fragen rund ums Erbrecht zur Verfügung..
Profitieren Sie von meiner Erfahrung - ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.
Rufen Sie mich an:
✆ 0941/ 200 657 64
Lothar Bücherl
Weitere Rechtstipps:
Erbquoten und Pflichtteile: Ihr Recht im Erbfall
Die Regelungen rund um Erbquoten und Pflichtteile sind komplex und werfen oft viele Fragen auf: Wer erbt was, wenn kein Testament vorhanden ist? Welche...
Erbquoten und Pflichtteile: Ihr Recht im Erbfall
Massenentlassung und Kündigungsschutz: Arbeiterrechte in der Wirtschaftskrise
Werkschließungen und Stellenabbau großer Unternehmen scheinen aktuell üblicher Bestandteil der Nachrichtenformate zu sein. Doch was als trockene Notiz...
Geerbtes Vermögen aufspüren
Der Verlust eines Menschen ist immer schmerzlich. Hinzutretende problematische Umstände machen die Situation regelmäßig noch schwieriger. Hierzu gehört...