Kameraüberwachung am Privatgelände – rechtliche Regelungen
Zur Verbesserung der eigenen Sicherheit setzen immer mehr Grundstückseigentümer auf die Videoüberwachung des eigenen Grundstücks. Der technische Fortschritt eröffnet viele neue Möglichkeiten. Neben den klassisch sichtbaren Videokameras gibt es auch die Möglichkeit, die immer kleiner werdenden Aufnahmegeräte in Teddybären oder Rauchmeldern zu verbergen. Auch Kameraattrappen werden eingesetzt, um potenzielle Einbrecher abzuschrecken.
Beim Einsatz von Überwachungskameras gibt es jedoch aus rechtlicher Sicht einiges zu beachten. Neben den rechten von Passanten sind auch insbesondere Nachbarn bei der Ausrichtung der Kameraüberwachung zu berücksichtigen.
Bei falscher Anwendung der Überwachungstechnik kann es schnell zu Streit kommen. Darüber hinaus können auch Strafgesetze verletzt werden. Zudem drohen bei datenschutzrechtlichen Verstößen empfindliche Bußgelder. Es gilt daher genau darauf zu achten, die bestehenden Gesetze einzuhalten.
In diesem Beitrag erfahren Sie, was Sie beim Einsatz von Überwachungskameras beachten müssen. Benötigen Sie eine individuelle Beratung vom Anwalt? Gerne stehe ich Ihnen zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt zu mir auf.
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Inhaltsverzeichnis:
- Dürfen Überwachungskameras am eigenen Einfamilienhaus angebracht werden?
- Wie wird der Überwachungsbereich der Kameras festgestellt?
- Dürfen Vermieter Überwachungskameras im Mehrparteienhaus installieren?
- Was gilt bei Wohnungseigentümergesellschaften (WEG) für die Videoüberwachung
- Was droht bei Verstößen?
- Was ist bei der Anbringung von Kameraattrappen zu berücksichtigen?
- Darf neben dem Bildmaterial auch der Ton aufgenommen werden?
1. Dürfen Überwachungskameras am eigenen Einfamilienhaus angebracht werden?
Grundsätzlich dürfen Sie ihr eigenes Haus und Grundstück mit einer Überwachungskamera ausstatten. Dies gilt sowohl für Hauseigentümer als auch für Hausmieter. Hierbei müssen Sie jedoch genau darauf achten, dass ausschließlich ihr Grundstück erfasst wird. Das Grundstück des Nachbarn oder der öffentliche Raum dürfen nicht von der Videoaufzeichnung betroffen sein. Sofern gemeinsam mit Dritten genutzte Zuwegungen bestehen, dürfen auch diese nicht von der Kameraüberwachung betroffen sein. Zudem muss ein Hinweisschild angebracht werden, welches den Einsatz der Überwachungskameras erkennbar macht.
Bei der Überwachung in den eigenen Wohnräumen ist jedoch zu beachten, dass alle Mitbewohner zustimmen müssen. Auch Angestellte, wie eine Putzfrau oder ein Babysitter müssen grundsätzlich darüber informiert werden, dass eine Videoaufzeichnung stattfindet. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein triftiger Grund für die heimliche Überwachung vorliegt. Hierfür genügt es nicht, dass die Putzfrau heimlich einen Keks aus der Dose verspeist hat oder der Verdacht besteht, sie würde zu langsam arbeiten.
2. Wie wird der Überwachungsbereich der Kameras festgestellt?
Haben Nachbarn den Verdacht, dass auch ihr Grundstück von der Videoaufzeichnung erfasst wird, oder halten dies Passanten im öffentlichen Raum für möglich, können diese vom Eigentümer der Kameras Auskunft darüber verlangen, welcher Bereich der Videoüberwachung betroffen ist. Sofern sich der Eigentümer weigert, können Betroffene die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde informieren. Dieser gegenüber muss der Kamerabetreiber den gefilmten Bereich offenbaren.
Zudem können Betroffene den Rechtsweg beschreiten und den genauen Bereich durch einen Gutachter feststellen lassen.
3. Dürfen Vermieter Überwachungskameras im Mehrparteienhaus installieren?
Grundsätzlich dürfen Vermieter Überwachungskameras nur außerhalb der Mietwohnungen anbringen, wenn sämtliche Mieter zustimmen. Hierfür benötigt er jedoch auch einen triftigen Grund. Dann darf die Überwachungstechnik etwa im Hausflur oder im Eingangsbereich angebracht werden. Denn die Überwachungskameras greifen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter ein. Dies gilt auch, wenn Beschädigungen am Mietshaus vorgefallen sind und der Vermieter einzelne Mieter als Täter im Verdacht hat. Der Umstand, dass die Regeln der Mülltrennung nicht beachtet werden oder ähnliches stellt hingegen keinen triftigen Grund dar. Auch hier muss ein entsprechendes Hinweisschild angebracht werden.
In den Wohnungen der Mieter ist die Videoüberwachung für den Vermieter jedoch Tabu.
4. Was gilt bei Wohnungseigentümergesellschaften (WEG) für die Videoüberwachung
Der Einsatz von Überwachungskameras in der WEG muss durch die Eigentümerversammlung beschlossen werden. Jedoch ist auch hierzu ein entsprechender Anlass nötig.
Der BGH hat dies in einem Grundsatzurteil wie folgt entschieden:
„Eine solche Videoüberwachung ist zulässig, wenn das Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dritten, deren Verhalten mit überwacht wird, überwiegt und wenn die Ausgestaltung der Überwachung inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung trägt.“
Wann diese Voraussetzungen für die Installation von Überwachungskameras vorliegen und erfüllt sind, ist hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab. Auch hier muss im Fall der Kameraüberwachung ein entsprechendes Hinweisschild angebracht werden.
5. Was droht bei Verstößen?
Wer unerlaubterweise Videoaufzeichnungen vom Grundstück des Nachbarn oder dem öffentlichen Raum anfertigt, dem drohen empfindliche Zahlungspflichten. So kann der Nachbar neben dem Abbau der Überwachungstechnik auch die Zahlung von Schmerzensgeld fordern. Daneben können Verstöße gegen das Datenschutzrecht zu erheblichen Bußgeldern führen.
6. Was ist bei der Anbringung von Kameraattrappen zu berücksichtigen?
Die Installation von sichtbaren Kameraattrappen erzeugt bei den Betroffenen einen Überwachungsdruck. Daher dürfte auch diese nicht ohne weiteres überall angebracht werden. Auch diese dürfen nach ihrer Ausrichtung ausschließlich das eigene Grundstück erfassen.
Wenn eine Kameraattrappe so angebracht wird, dass diese bei Betrieb auch das Grundstück des Nachbarn erfassen würde, kann dieser gerichtlich dagegen vorgehen. Denn er muss den durch die Attrappen erzeugten Überwachungsdruck auf sein Grundstück nicht dulden. Es gilt daher auch hier genau darauf zu achten, wie diese angebracht werden.
7. Darf neben dem Bildmaterial auch der Ton aufgenommen werden?
Grundsätzlich nicht. Das Aufzeichnen des vertraulich gesprochenen Wortes ist nach § 201 StGB strafbar. Wenn die Überwachungskamera auch das Grundstück des Nachbarn oder den Bürgersteig erfasst und dort Gespräche aufzeichnet, wird daher eine Straftat begangen. Deswegen muss die Tonaufnahme stets ausgeschaltet sein.
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Lothar Bücherl
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