Nachlassregelung für Ehepaare
Die Trennung von Ehepartnern durch den Tod ist so unvermeidbar wie schwer. Um diese unschöne Situation etwas zu entschärfen, ist es empfehlenswert, noch zu Lebzeiten alles rund ums Erbe rechtssicher zu gestalten. Für Eheleute bestehen in Deutschland besondere rechtliche Rahmenbedingungen für die Regelung des Nachlasses.
Wie Sie den überlebenden Partner erbrechtlich absichern und Erbstreitigkeiten vermeiden können, erkläre ich Ihnen in diesem Rechtstipp.. Für eine individuelle Beratung freue ich mich auf Ihre Kontaktaufnahme.
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Inhaltsverzeichnis:
- Was gilt, wenn kein Testament vorliegt?
- Wie muss ein Testament erstellt werden?
- Was ist ein gemeinschaftliches Testament?
- Können Regelungen nach dem Tod geändert werden?
- Ist ein Erbvertrag eine gute Alternative zum gemeinschaftlichen Testament?
- Auswirkungen einer Scheidung auf ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag
- Was besagt das Recht des Dreißigsten?
1. Was gilt im Erbrecht bei Ehepartnern wenn kein Testament vorliegt?
Hat der ablebende Ehegatte kein Testament erreichtet, so tritt in Deutschland die gesetzliche Erbfolge ein. Welche konkreten Regelungen eintreten, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Entscheidend ist neben der Frage, ob Kinder, Eltern oder Geschwister vorhanden sind, wie die Ehe gestaltet ist. Wenn weder ein Ehevertrag geschlossen noch der Güterstand der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart wurde, liegt in den meisten Fällen eine Zugewinngemeinschaft vor. Demnach verbleibt das eigene Vermögen bei den jeweiligen Ehegatten. Der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn wird bei Beendigung der Ehe je zur Hälfte aufgeteilt.
Für diesen Güterstand gilt nach § 1931 BGB: Der Erbanteil des Ehegatten beträgt neben den Kindern des Erblassers 1/4. Sind keine Kinder vorhanden, beträgt der Erbanteil 1/2 neben den Eltern oder Geschwistern des Erblassers. Zusätzlich wird der Erbanteil im Rahmen der Zugewinngemeinschaft nach § 1371 BGB um 1/4 erhöht. Demnach beträgt der Erbanteil des überlebenden Ehegatten faktisch, wenn Kinder vorhanden sind, 1/2 und wenn keine Kinder, dafür aber Eltern oder Geschwister vorhanden sind, 3/4 der Erbmasse.
Zudem erhält der überlebende Ehegatte die Dinge, die zum ehelichen Haushalt gehören. Ob dies den gesamten Hausstand erfasst, hängt davon ab, wer noch neben dem Ehegatten erbt. Jedenfalls müssen dem Ehegatten die Dinge verbleiben, welche er zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.
2. Wie muss ein Testament erstellt werden?
Bei der Errichtung eines Testaments gilt es zunächst die zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 2247 BGB zu berücksichtigen. Demnach muss das Testament zwingend eigenhändig geschrieben und am Ende auch unterschrieben werden. Durch die Unterschrift wird immer der Text darüber abgeschlossen. Wer also unter der Unterschrift noch Ergänzungen vornimmt, muss auch unter diesen nochmals unterschreiben. Andernfalls werden diese Ergänzungen nicht berücksichtigt.
Zudem sollte dringend auf eine klare und deutliche Formulierung geachtet werden, um den letzten Willen eindeutig festzuhalten. So werden spätere Streitigkeiten wegen unterschiedlicher Interpretationen des Textes vermieden. Auch die Erbschaftssteuer und ggf. entstehende Pflichtteilsansprüche müssen bei der Errichtung des Testaments beachtet werden.
Es ist daher empfehlenswert, für die Errichtung des Testaments einen kompetenten Anwalt hinzuzuziehen, der über Erfahrung im Erbrecht verfügt.
Darüber hinaus gibt es für Ehegatten die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament (auch Berliner-Testament genannt) zu errichten.
3. Was ist ein gemeinschaftliches Testament?
Als gemeinschaftliches Testament wird ein Testament nach § 2267 BGB bezeichnet. Mit diesem wird es Ehegatten ermöglicht, den Nachlass gemeinsam in einem Testament zu regeln. Dadurch müssen nicht beide Ehepartner ein eigenes Testament erstellen. Eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments ist das sogenannte Berliner Testament. In diesem setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein. Erst mit dem Tod des überlebenden Ehegatten geht dann das gesamte Erbe auf die im Testament bedachten Dritten, meistens die Kinder, als Schlusserben über. Der überlebende Ehegatte kann daher frei über das gesamte Erbe verfügen. Allerdings entsteht hierbei möglicherweise ein Pflichtteilsanspruch der Kinder des Versterbenden. Dies ist bei der Errichtung des Berliner Testaments zu berücksichtigen.
Daneben gibt es in der Gestaltung des gemeinschaftlichen Testaments die Möglichkeit, den Ehegatten als Vorerben und den bedachten Dritten als Nacherben einzusetzen. Dadurch wird der überlebende Ehegatte in der Verfügungsmacht des Erbes beschränkt.
Beide Varianten haben bestimmte Vor- und Nachteile. Vor der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments sollten Sie sich deshalb von einem versierten Rechtsanwalt beraten lassen, um die für Ihre Situation bestmögliche Gestaltung zu realisieren.
4. Können die Regelungen in einem gemeinschaftlichen Testament nach dem Tod des ersten Ehegatten geändert werden?
Die Regelungen im gemeinschaftlichen Testament können nach dem Ableben des ersten Ehegatten nicht mehr durch den überlebenden Ehegatten geändert werden. Unter hohen Hürden ist allenfalls eine Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments möglich.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass der letzte Wille des Erstversterbenden nicht nachträglich umgangen wird. Relevant ist dies häufig in Bezug auf die weitere Vererbung auf die vorhandenen Kinder. Hierbei ist es wichtig zu beachten, dass seit 2015 innerhalb der EU das Erbrecht desjenigen Staates gilt, indem der Verstorbene seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte. Ehepaare, die sich regelmäßig im Ausland aufhalten oder ihren Wohnsitz gänzlich in ein anderes Land verlegen möchten, sollten dies dringend berücksichtigen. Einige Rechtsordnungen kennen beispielsweise ein gemeinschaftliches Testament nicht oder haben diese als unzulässig eingestuft. Die Regelungen in einem deutschen gemeinschaftlichen Testament würden dann nicht eingreifen.
5. Ist ein Erbvertrag eine gute Alternative zum gemeinschaftlichen Testament?
Anstatt ein gemeinschaftliches Testament aufzusetzen, können Sie auch beim Notar einen Erbvertrag schließen. Dieser kann auch beispielsweise mit einem Ehevertrag kombiniert werden. Hierbei gilt es jedoch die strengen Formvorschriften zu berücksichtigen. Zudem entstehen durch den Notartermin entsprechende zusätzliche Kosten.
In einem Erbvertrag können neben dem Ehegatten als Vertragspartner auch Dritte als Erben oder Vermächtnisnehmer bedacht werden. Zudem tritt in einem Erbvertrag ebenfalls eine Bindungswirkung ein, die nur unter hohen Hürden beseitigt werden kann.
Anders als das gemeinschaftliche Testament ist ein Erbvertrag auch in anderen Rechtsordnungen bekannt und anerkannt. Gerade für Ehepaare, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann daher ein Erbvertrag eine gute Alternative zu einem gemeinschaftlichen Testament sein.
6. Welche Auswirkungen hat eine Scheidung auf ein gemeinschaftliches Testament bzw. einen Erbvertrag?
Wird die Ehe durch Scheidung beendet, so verlieren sowohl das gemeinschaftliche Testament als auch der Erbvertrag grundsätzlich nach §§ 2268, 2077 BGB seine Wirkung. Diese werden daher im Regelfall gegenstandslos. Das Gleiche gilt auch, wenn die Scheidung zwar noch nicht vom Gericht vorgenommen wurde, die Voraussetzungen jedoch bereits erfüllt waren. Nur wenn sich aus dem gemeinschaftlichen Testament oder dem Erbvertrag ergibt, dass dessen Regelungen auch für den Fall der Scheidung Weitergelten sollen, kann der Überlebende Erbansprüche aus dem Testament oder Erbvertrag geltend machen.
7. Was besagt das Recht des Dreißigsten?
Dieses Recht des Dreißigsten ergibt sich aus § 1969 BGB. Es greift vornehmlich, wenn der Erblasser nicht sämtliche seiner Familienangehörigen bedacht hat. Demnach wird der Erbe verpflichtet, den Familienangehörigen, die im Hausstand des Erblassers gewohnt und von diesem Unterhalten erhalten haben, nach dem Erbfall dreißig Tage lang die Weiternutzung der Wohnung zu gestatten und diesen ebenfalls Unterhalt zu leisten.
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Als erfahrener Anwalt im Erbrecht helfe ich Ihnen gerne, die beste Nachlassregelung zu finden und sämtliche Dokumente rechtssicher anzufertigen. Selbstverständlich berate ich Sie in diesem Thema stets individuell und mit einem pragmatischen Blick auf sämtliche erbrechtlichen Regelungen, wie zum Beispiel den Pflichtteil.
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Lothar Bücherl
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