Echt oder Fälschung: Kann man ein Testament anfechten?
Testament anfechten? Ist das überhaupt möglich? Ja, bereits Abweichungen im Schriftbild können dazu führen, dass ein Testament angezweifelt wird. Eine Studie der Postbank fand überdies heraus, dass 53 % der Testamente fehlerhaft und damit rechtlich angreifbar sind.
Damit dem letzten Willen entsprochen wird, sollten Erblasser mit Hilfe eines kompetenten Anwalts ihr Vermächtnis oder Testament rechtssicher aufsetzen. Wenn Sie als Erbe davon überzeugt sind, dass es sich beim Testament um eine Fälschung handelt, sollten Sie ebenso einen Rechtsanwalt aufsuchen und mit ihm alle Details klären.
In diesem Artikel möchte ich Ihnen die wichtigsten Fragen zu diesem Thema beantworten. Für eine individuelle Beratung freue ich mich auf Ihre Kontaktaufnahme.
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Inhaltsverzeichnis:
- Wann liegt ein „falsches“ Testament vor?
- Kann man ein Testament auf seine Richtigkeit prüfen lassen?
- Welche Möglichkeiten zur Überprüfung eines Testaments gibt es?
- Wer trägt die Beweislast für die Echtheit des Testaments?
- Welche Aussagekraft hat das Schriftgutachten?
- Anfechtungsgrund „Testierunfähigkeit“
- Wie kann ein Anwalt für Erbrecht helfen?
1. Wann liegt ein „falsches“ Testament vor?
Ein Testament nach § 2247 muss immer eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Der Testator muss also den gesamten Wortlaut in seiner eigenen Handschrift schreiben. Wird der Wortlaut des Testaments durch eine andere Person geschrieben und wird dieser Umstand nicht im Testament kenntlich gemacht, liegt ein „falsches“ Testament vor. Wird in dem Testament kenntlich gemacht, dass eine andere Person den Text geschrieben hat, liegt eine Testiervertretung vor, die jedoch im deutschen Recht nicht zulässig ist.
Hierbei ist auch unerheblich, weshalb der Wortlaut von einer anderen Person geschrieben wurde. Selbst wenn der Testator dieser Person das Testament diktiert und diese alles wortgenau aufschreibt, ist das Testament unwirksam.
2. Kann man ein Testament auf seine Richtigkeit prüfen lassen?
Das Problem beim Vorliegen eines Testaments ist immer, dass der Verstorbene nicht mehr gefragt werden kann, ob das vorliegende Testament korrekt und aktuell ist. Besteht beispielsweise ein weiteres, später erstelltes Testament, so ist ausschließlich dieses wirksam. Zum Nachweis muss man jedoch das später erstellte Testament finden und vorlegen können.
Sofern das Nachlassgericht keine sich aufdrängenden Zweifel an der Echtheit des Testaments hat oder die Echtheit durch Dritte mit stichhaltigen Argumenten angezweifelt wird, geht es von der Echtheit des Testaments aus.
Bestehen Zweifel an der Echtheit des Testaments, so besteht die Möglichkeit, dieses auf seine Echtheit überprüfen zu lassen. Anhaltspunkte für solche Zweifel können sich sowohl aus dem Inhalt des Testaments als auch aus dem Gestaltungsbild ergeben. Diese Überprüfung wird sich jedoch im Einzelfall häufig schwer gestalten. Das Nachlassgericht ermittelt die Echtheit des Testaments von Amts wegen. Liegen jedoch Zweifel vor, so sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.
3. Welche Möglichkeiten zur Überprüfung eines Testaments gibt es?
Ergeben sich Zweifel an der Echtheit des Testaments aus dem Gestaltungsbild, insbesondere der Handschrift, lässt das Nachlassgericht anhand von vorliegenden Schriftproben durch ein Gutachten feststellen, ob das Testament tatsächlich von dem Erblasser geschrieben und unterschrieben wurde.
Den Erben steht es frei, dieses Gutachten durch ein entsprechendes Gegengutachten zu erschüttern. Das Nachlassgericht muss auch dieses bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen. Wenn sich diese Gutachten widersprechen, muss das Gericht versuchen, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Insbesondere Zeugen, die bei der Erstellung des Testaments anwesend waren, können zur Wahrheitsfindung beitragen. Im Zweifel wird das Gericht ein weiteres Gutachten durch einen Obergutachter anfordern.
Ergeben sich Zweifel aus dem Inhalt des Testaments, etwa weil Gegenstände aufgeführt werden, die der Erblasser nie besessen hat oder Personen bedacht werden, die dem Erblasser unbekannt waren, gestaltet sich die Wahrheitsfindung denkbar schwerer. So müsste durch Zeugen zweifelsfrei bewiesen werden, dass die vorliegenden Aussagen im Testament nicht vom Erblasser stammen können.
Zudem gibt es noch die sogenannte Testierunfähigkeit. Informationen dazu können Sie weiter unten nachlesen.
4. Wer trägt die Beweislast für die Echtheit des Testaments?
Es gilt der allgemeine Grundsatz, nachdem derjenige, der für sich aus dem streitigen Testament Rechte herleiten will, die Beweislast trägt. Diese Beweislast umfasst die Echtheit des gesamten Textes und der Unterschrift.
Sind Änderungen in dem Testament vorgenommen worden, trägt derjenige die Beweislast über die Änderungen, der aus diesen Änderungen Rechte herleiten möchte. Lässt sich der Sachverhalt letztlich nicht aufklären, geht dies zulasten desjenigen, der die Beweislast trägt.
Die Überprüfung des Testaments und damit die Frage der Beweislast kommt jedoch nur zum Tragen, wenn Zweifel an der Echtheit des Testaments bestehen und das Nachlassgericht daher von Amtswegen den Sachverhalt aufzuklären hat.
5. Welche Aussagekraft hat das Schriftgutachten?
Die Aussage des Schriftgutachtens variiert je nach konkretem Einzelfall. Problematisch bei diesen Gutachten ist, wenn es nicht auf Grundlage des Originaltestaments erstellt wird, sondern anhand einer Kopie. So können einige Merkmale wie Druckverteilung und Strichführung nicht so präzise berücksichtigt werden, wie dies mit dem Originaldokument möglich wäre.
Zudem spielen auch die notwendigen Vergleichsproben eine erhebliche Rolle. Liegen zwischen der Erstellung der Vergleichsproben und des Testaments eine zu große Zeitspanne, erschwert dies die Überprüfung, da sich das Schriftbild der Handschrift mit der Zeit wandelt. Zudem können verschiedene Einflussfaktoren dazu führen, dass das Schriftbild in einem Testament von dem üblichen Schriftbild abweicht. Das geschieht etwa, wenn sich der Testator sehr um eine lesbare Schreibweise bemüht, er krankheitsbedingt geschwächt ist oder das Testament in einer unüblichen Körperhaltung oder einer wackeligen Unterlage schreibt.
6. Anfechtungsgrund „Testierunfähigkeit“
Ein Testament kann nicht nur angefochten werden, wenn es Formfehler vorweist oder gar nicht vom Erblasser verfasst wurde. Wurde das Testament etwa währen einer Krankheit wie zum Beispiel Demenz verfasst, kann dieser Wille aufgrund einer Testierunfähigkeit unwirksam sein. Nicht testierfähig ist eine Person, wenn ihr freier Wille durch eine psychische Störung, Bewusstseinsstörung oder einer Geistesschwäche beeinträchtigt ist.
7. Wie kann ein Anwalt für Erbrecht helfen?
Sie sind Erblasser? Dann sollten Sie bereits zu Lebzeiten sicherstellen, dass Ihrem letzten Willen entsprochen wird. Als Anwalt für Erbrecht in Regensburg berate ich Sie umfangreich zu allen erbrechtlichen Angelegenheiten, zur Erbschaftssteuer und auch zur rechtssicheren Gestaltung Ihres Vermächtnisses oder Testaments.
Sie sind Erbe oder Enterbter und haben Bedenken bei der Echtheit eines Testaments? Als erfahrener Anwalt für Erbrecht kann ich für Sie die Prüfung der letztwilligen Verfügung übernehmen. Wenn man weiß, wo man suchen muss, findet man schnell sehr viel. Zudem können eigene Ermittlungen zur Echtheit des Testaments eingeleitet werden und selbstverständlich vertrete ich Sie im Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht.
Als Anwalt für Erbrecht aus Regensburg berate und vertrete ich Sie kompetent zu allen Fragestellungen rund um das Vermächtnis oder Testament. Hierbei vertrete ich seit Jahren Erblasser, Erben sowie Erbengemeinschaften. Profitieren Sie von dieser Erfahrung - ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.
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Lothar Bücherl
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