Verstecktes Geld des Vormieters gefunden – Bekomme ich Finderlohn?
Stellen wir uns vor, Sie ziehen in eine neue Wohnung. Weil eine Steckdose nicht funktioniert, rufen Sie einen Elektriker. Als dieser bei Ihnen in der Wohnung steht und den Deckel der Dose öffnet, trauen Sie Ihren Augen nicht. Eine Geldbox befindet sich in der Wand und 80.000 Euro in Bar befinden sich darin. Sie Fragen sich jetzt sicherlich, was sie tun sollten, wem das Geld gehört, warum es dort versteckt wurde und ob Ihnen oder dem Elektriker bei Abgabe ein Finderlohn zusteht?
Ein solcher Vorfall ereignete sich 2016 in einer Münchner Mietswohnung (zahlreiche Medien berichteten damals über „einen der größten Bargeldfunde der Nachkriegszeit) und zuletzt beschäftigte sich das Amtsgericht München mit diesem Fall. Mehr zum konkreten Sachverhalt jedoch später.
Abgabepflicht bei Fundsachen und Finderlohn
Vorneweg, egal ob Sie nun 80.000 Euro in Ihrer neuen Mietswohnung finden oder einen 20-Euro-Schein auf der Straße, rechtlich dürfen Sie diese Beträge nicht behalten. Geldscheine über zehn Euro müssen Finder im örtlichen Fundbüro oder bei der Polizei abgeben. Dem Finder steht anschließend ein Finderlohn zu, der sich folgendermaßen staffelt:
- 5 % des Betrags bei einem Wert bis zu 500 Euro
- 3 % des Betrags ab einem Wert von über 500 Euro
Wird der Fund innerhalb sechs Monate vom Eigentümer nicht abgeholt und kann dieser auch nicht ausfindig gemacht werden, gehört das Geld oder die Sache in der Regel ihnen. Natürlich sollten Sie aus diesem Grund bei der Abgabe Ihre Adresse und Kontaktdaten hinterlassen!
Hiermit dürfte auch die Frage geklärt sein, ob Sie der Inhaber eines gefundenen Geldbetrags oder sonstiger Wertgegenstände sind. Behalten Sie einen solchen Wert, machen Sie sich der Unterschlagung strafbar.
Warum der Münchner Mieterin bei Ihrem Fund von 80.000 Euro jedoch kein Finderlohn zustand, darauf gehen wir gleich genauer ein. Zuvor jedoch zum konkreten Sachverhalt.
Verstecktes Geld vom toten Vormieter gefunden
Im oben genannten Fall, als eine Mieterin 80.000 Euro in der Wand hinter einer Steckdose fand, handelte diese richtig und brachte gemeinsam mit dem Elektriker das Geld zur Polizei. Aufgrund der Box und der auf den Banknoten abgedruckten Datumsangaben wurde das Geld anschließend vom Fundbüro dem Vormieter zugeschrieben. So hatte vermutlich der Vormieter, der bis zu seinem Tod in dieser Wohnung lebte, das Geld in der Wand versteckt. Im Münchner Fundbüro war man also der Meinung, dass es sich um das Erbe des Vormieters handelt und gab den Fund weiter ans zuständige Amtsgericht. Dort verwahrte eine Nachlasspflegerin bis zur Auszahlung an den oder die rechtmäßigen Erben das Geld.
Kein Anspruch auf Finderlohn bei gefundenem Erbe
Die Mieterin wollte dennoch Ihren Finderlohn geltend machen und klagte vor Gericht. Sie wollte einen Anteil von 1.500 Euro einklagen und ebenso festgestellt wissen, dass Ihr der gesamte Betrag zusteht, wenn dieser nach einem halben Jahr nicht abgeholt wird.
Das Amtsgericht München wies diese Klage jedoch ab, da es sich hierbei nicht um einen klassischen Fund handelt. Durch die vorliegenden Beweise in der Geldbox konnte ziemlich sicher nachvollzogen werden, wer der Besitzer des Vermögens war. Durch dessen Tod handelt es sich hierbei nicht um eine sogenannte „Besitzaufgabe“ (gem. § 857 BGB), da er den Geldbetrag sicherlich bei einem Umzug mitgenommen hätte. Aus diesem Grund geht der Besitz nun auf seine rechtmäßigen Erben über.
Einzelheiten zum Urteil vom 04.12.2020 (111 C 21915/19)
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Lothar Bücherl
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Was sagt mir das hätten die zwei halbe-halbe gemacht dann bräuchten sie sich jetzt nicht ärgern